Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt nach Art. 110 Abs. 1 VRPG als unterliegende Partei. Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Beschwerdeführer durch eine Projektänderung Rechnung trägt.11 Die Projektänderung greift einen Teil der ursprünglich umstrittenen Punkte auf.