a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200 bis Fr. 4'000 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV10). Die Pauschalgebühr wird auf Fr. 800.00 festgelegt. Für den Augenschein mit Instruktionsverhandlung wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 400.00 erhoben (Art. 20 Abs. 1 GebV).