Wie bereits erläutert, hält der Auslauf der Islandpferde die tierschutzrechtlichen Bestimmungen ein. Die angeordneten Auflagen stellen sicher, dass die noch verbleibenden Immissionen für die Nachbarn zumutbar sind. Weitere Auflagen sind nicht erforderlich. Zudem wäre die gewünschte Auflage sehr unbestimmt und daher schwer kontrollier- und durchsetzbar. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin erklärt, dass der Weidegang auf den Nachbargrundstücken weiter geführt werden solle und dass sie sich, falls wider Erwarten dieser Weidegang nicht mehr sichergestellt wäre, um Ersatz bemühte. Eine weitergehende Verpflichtung der Beschwerdegegnerin ist weder notwendig noch möglich.