11 Abs. 2 USG8 ergriffen. Das geänderte Projekt entspricht zudem sowohl bezüglich der Auslauffläche als auch der Grösse der Stallungen für die Islandpferde den massgebenden Vorschriften der Tierschutzverordnung. Das Bauvorhaben hält somit die baurechtlich relevanten Bestimmungen ein und kann bewilligt werden.