b) Die Projektänderung entspricht dem anlässlich des Augenscheines vom 9. November 2015 Vereinbarten. In dem Umfang, in welchem die Projektänderung die Einwände der Beschwerdeführenden aufnimmt, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Im Übrigen haben sich die Beschwerdeführenden mit der Projektänderung einverstanden erklärt. Sie haben damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung ihrer Beschwerde. Diese kann gemäss Art. 39 VRPG5 als erledigt abgeschrieben werden. 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 4 Vgl. BVR 2012 S. 463.