- Der Auslauf für die Islandpferde im oberen Bereich des Stalles wird während der Nacht soweit reduziert, dass sich die Islandpferde nicht mehr zum Futtertrog begeben können. - Die übrige Weide ausserhalb des Auslaufes auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin darf von den Islandpferden nur in der Zeit von Montag bis Freitag von 8.00- 11.30 Uhr und 13.30-17.00 Uhr beweidet werden.