2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 10. August 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragten, der Bauentscheid vom 3. Juli 2015 sei aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen. Die Gemeinde H.________ habe die zonenwidrige Nutzung zu verbieten und der rechtmässige Zustand sei wiederherzustellen. Eventualiter sei der Entscheid vom 3. Juli 2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie machten insbesondere geltend, die hobbymässige Pferdehaltung sei in der Dorfzone nicht zonenkonform und verursache übermässige Immissionen.