H.________, ob ein einfacher Stall mit Auslauf für Ponys erstellt werden dürfte. Die Gemeinde H.________ teilte der Beschwerdegegnerin mit, dass in der Dorfzone zwei bis vier Ponys zulässig seien. Unter Einhaltung der baupolizeilichen Masse könne ein einfacher Stall und Auslauf für Ponys erstellt werden. Nach dem Erwerb des Grundstückes brach die Beschwerdegegnerin den bestehenden Unterstand ab und erstellte einen neuen Unterstand für fünf Islandpferde. Gleichzeitig gestaltete sie das umliegende Terrain neu. Am 19. April 2013 erkundigten sich die Beschwerdeführenden bei der Gemeinde H.________, ob für das Bauvorhaben eine Bewilligung vorliege.