Die Beschwerdeführenden haben damit der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Umfang von Fr. 5'031.20 (Honorar Fr. 5'000.00; Auslagen Fr. 31.20) zu ersetzen. Die nicht anwaltlich vertretene von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten, da ihr keine solchen entstanden sind. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes von Thun vom 6. Juli 2015 wird bestätigt.