Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Zudem stellt sich nur eine Rechtsfrage, was die Schwierigkeit des Prozesses ebenfalls als unterdurchschnittlich erscheinen lässt. Die Bedeutung der Streitsache ist angesichts der Baukosten von gemäss Baugesuch rund Fr. 5'000'000.00 als überdurchschnittlich zu werten. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 5'000.00 als angemessen. Der in der Sache 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;