Das Interesse an der Rechtssicherheit bzw. das berechtigte Interesse der Beschwerdegegnerin in die erteilte Baubewilligung ist daher höher zu gewichten als das Interesse an der Einhaltung der Bauvorschriften. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts von Thun vom 6. Juli 2015 bestätigt. 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV23).