g) Der Gesamtentscheid vom 23. November 2011 ist in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren mit den gesetzlich vorgesehenen Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten zustande gekommen. Ein Widerruf darf daher nicht leichthin erfolgen, sondern er setzt voraus, dass die Ausführung des Bauvorhabens wesentliche schutzwürdige Interessen verletzen würde. Wie gezeigt, ist das vorliegend nicht der Fall. 22 siehe dazu oben E. 3d RA Nr. 110/2015/105 12