f) Demgegenüber verfügt die Beschwerdegegnerin über schützenswerte Interessen am Fortbestand der mit Gesamtentscheid vom 23. November 2011 erteilten Baubewilligung. Dass die Beschwerdegegnerin das Projekt angepasst hat und dass sie auf die Errichtung des Verkaufsladens zu Gunsten zweier zusätzlicher Wohnungen verzichten wollte, ändert daran nichts. Die Beschwerdegegnerin hat die beiden Grundstücke im Vertrauen auf das bewilligte Bauvorhaben gekauft. Sie müsste bei einem Widerruf ein neues Projekt erarbeiten und erneut ein Baubewilligungsverfahren sowie eventuell ein Rechtsmittelverfahren durchlaufen.