Da sich diese Folge jedoch aus der geänderten Rechtslage ergibt, ist sie für die Frage des Widerrufs der rechtskräftig erteilten Baubewilligung nicht zu berücksichtigen. Dass ein neues Projekt allein durch die Einhaltung der Gebäudehöhe auf den nicht den Beschwerdeführenden zugewandten Seiten stark redimensioniert werden müsste bzw. dass sich dies erheblich zu Gunsten der Beschwerdeführenden auswirken würde, ist hingegen nicht zu erwarten. Eine unzulässige Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden liegt daher nicht vor.