Mit übermässigem Schattenwurf oder einer Beeinträchtigung der Aussicht ist nicht zu rechnen. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit einem neuen Projekt nicht dieselben Gebäudedimensionen verwirklichen könnte. Dies ist jedoch primär darauf zurückzuführen, dass ein neues Projekt nach dem neuen Gemeindebaureglement beurteilt werden müsste, 19 Plan Ansichten Reklamegesuch 6.0, Mst. 1:200, vom 26. November 2010 20 Baugesuchsakten Nr. 7.721.13.10.178 des Regierungsstatthalteramts Thun, pag. 0258 ff.