e) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Gebäudehöhe sei in Bezug auf das Ortsbild relevant. Das Bauvorhaben befindet sich in der Wohnzone W2. Zudem war im Zeitpunkt der Erteilung der umstrittenen Baubewilligung noch das Schutzgebiet I.________ in Kraft. Im Schutzgebiet I.________ sollte die Massstäblichkeit der bestehenden Überbauung beibehalten werden. Zudem galten eine zulässige Gebäudelänge von 15 m, eine Gebäudehöhe von 7 m und eine Gebäudebreite von 12 m (Art. 47 aGBR). Weitergehende Anforderungen ergeben sich für das Schutzgebiet I.________ nicht. Mit Inkrafttreten des aktuellen Gemeindebaureglements wurde das Schutzgebiet I.________ aufgehoben.