Die zulässige Gebäudehöhe ist beim Gebäude J.________strasse 33 geringfügig, beim Gebäude J.________strasse 35 hingegen erheblich überschritten. Die Firsthöhe war im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung eingehalten. Allerdings ist das Mass der Abweichung nicht allein entscheidend. In der Interessenabwägung ist vielmehr zu berücksichtigen, welche Bedeutung einer Vorschrift im konkreten Fall zukommt.