Nicht auf das erste Projekt übertragbar sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts betreffend die Überschreitung der zulässigen Firsthöhe durch das zweite Projekt. Mit dem Inkrafttreten des neuen Gemeindebaureglements ist die Firsthöhe wie die Gebäudehöhe vom gewachsenen Terrain aus zu messen (Art. A132 Abs. 1 in Verbindung mit A111 Anhang GBR16),17 während die Firsthöhe nach dem früheren Gemeindebaureglement vom fertigen Terrain aus zu messen war (Art. 51 aGBR18 in Verbindung mit Anhang I, Art. 21 aGBR). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die Firsthöhe beim zweiten Projekt überschritten ist, lässt sich damit allein auf die Änderung der Messweise zurückführen.