Auch bei Gewährung des Hangzuschlags von 1 m ist die Gebäudehöhe auf der Südseite erheblich überschritten. Die zulässige Gebäudehöhe von 7 m ist damit auf drei Fassaden deutlich überschritten. Betreffend die Nordseite hat das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen, es ist aber davon auszugehen, dass die Gebäudehöhe nordseitig eingehalten ist. Beim Gebäude J.________strasse 33 ist die Gebäudehöhe ostseitig um 0,05 m überschritten; für die Westseite hat das Verwaltungsgericht den massgebenden Terrainverlauf offen gelassen, so dass dazu keine verbindliche Aussage besteht.15