war.12 Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der BVE betreffend das massgebende Terrain bzw. die Gebäudehöhe gelten daher auch für das erste Projekt, wie es mit dem umstrittenen Gesamtentscheid bewilligt wurde. Die Gebäudehöhe beträgt damit beim Gebäude J.________strasse 35 gemessen in den Baubewilligungsplänen auf der Westseite ungefähr 8,30 m und auf der Ostseite etwa 8,70 m.13 Auf der Südseite ist eine Gebäudehöhe von 7,42 m eingetragen, das massgebende Terrain liegt jedoch um 1,40 m tiefer, so dass eine Gebäudehöhe von 8,82 m resultiert.14 Auch bei Gewährung des Hangzuschlags von 1 m ist die Gebäudehöhe auf der Südseite erheblich überschritten.