c) Vorliegend ist unbestritten, dass das Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe überschreitet. Der Gesamtentscheid vom 23. November 2011 steht damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen hat. Sie bzw. die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat die Baubewilligung auch nicht durch Irreführung erwirkt. Es kommt daher Absatz 1 von Art. 43 BauG zu Anwendung.