b) Eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare Baubewilligung kann von der Baubewilligungsbehörde widerrufen werden (Art. 43 Abs. 1 BauG). Allerdings kann nicht jede fehlerhafte Baubewilligung nach Eintritt der Rechtskraft von der Baubewilligungsbehörde zum Nachteil der Bauherrschaft geändert werden.