Die Beschwerdeführenden hätten ihre Beschwerde damals zurückgezogen. Das Interesse an der Rechtssicherheit und am Weiterbestand der Baubewilligung sei aufgrund der Vertrauenslage, des guten Glaubens und der Vertrauensbetätigung höher zu gewichten als die Einhaltung des objektiven Rechts. Mit dem vorläufigen Verzicht auf den Baubeginn habe sie sich korrekt verhalten und dies dürfe ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden, da sie sonst gegenüber einer Bauherrschaft, die ungeachtet eines Widerrufsverfahrens baue, schlechter gestellt würde. RA Nr. 110/2015/105 7