Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es liege in Bezug auf die rechtlich massgebende Gebäudemessweise kein klarer Fall vor. Die Vorinstanz habe sich im fraglichen Entscheid eingehend mit der Bestimmung des massgeblichen Terrains befasst und neben dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) auch den Nachführungsgeometer beigezogen. Trotzdem sei die Frage anders beantwortet worden, als letztlich durch das Verwaltungsgericht. Dies relativiere das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts.