Die Bauherrschaft habe noch nicht mit den Bauarbeiten begonnen oder sonst wie erhebliche Arbeiten aufgewendet. Es sei nicht erkennbar, in welchen privaten bzw. materiellen Interessen die Beschwerdegegnerin geschützt werden müsste, indem ihr der Bau einer widerrechtlich hohen Baute gestattet werde. Es grenze an Rechtsmissbrauch, wenn sich die Beschwerdegegnerin heute auf die fehlerhafte und rechtswidrige Baubewilligung berufen wolle.