erteilt werden dürfen. Die Realisierung des Bauvorhabens würde wesentliche öffentliche Interessen verletzen, da eine solche Baute auch nicht auf dem Ausnahmeweg hätte bewilligt werden können. Die Vorschriften für die Gebäudehöhe seien insbesondere für das Quartier- und Ortsbild wesentlich. Zudem könne die Überhöhe ohne weiteres vermieden werden und eine gute, baureglementskonforme Überbauung sei möglich. Abweichungen von Bauvorschriften würden auch in Wiederherstellungsverfahren nicht geduldet und die Praxis verlange selbst bei erheblichen Kosten die Wiederherstellung. Die Bauherrschaft habe noch nicht mit den Bauarbeiten begonnen oder sonst wie erhebliche Arbeiten aufgewendet.