Er führt jedoch lediglich allgemein aus, das für die Bestimmung der Gebäudehöhe massgebende Terrain sei sorgfältig unter Beizug des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) sowie des Kreisgeometers bestimmt worden. Dies lässt ihn noch nicht als befangen erscheinen und auch die Aussage, er selbst wie auch die beigezogenen Fachleute seien anderer Auffassung gewesen als letztlich die Rechtsmittelinstanzen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Rüge der Befangenheit erweist sich damit als unbegründet. 3. Widerruf des Gesamtentscheids vom 23. November 2011