Die Aufhebung des Entscheides durch eine obere Instanz und Rückweisung zu neuem Entscheid löst ebenfalls keine Ausstandspflicht aus. Das heisst ein falscher materieller Entscheid vermag für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit in einer Sache zu begründen.9 Ungewöhnlich ist im vorliegenden Fall zwar, dass sich der Regierungsstatthalter im Widerrufsentscheid mit den Entscheiden der Rechtsmittelinstanzen befasst, welche zur Aufhebung der von ihm erteilten Baubewilligung führten.