und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten hinauslaufen.8 c) Der Regierungsstatthalter von Thun hat kein persönliches Interesse am Bauvorhaben und er hat den Beschwerdeführenden gegenüber auch nicht eine Abneigung oder Geringschätzung zum Ausdruck gebracht. Beides wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Die Aufhebung des Entscheides durch eine obere Instanz und Rückweisung zu neuem Entscheid löst ebenfalls keine Ausstandspflicht aus.