a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Regierungsstatthalter von Thun sei befangen. Er kritisiere die Entscheide der Rechtsmittelinstanzen betreffend die Bestimmung des massgebenden Terrains, womit er zum Ausdruck bringe, dass seine Auffassung unverändert (und richtig) sei. Damit sei in Frage gestellt, ob eine objektive Güterabwägung möglich gewesen sei.