Widerrufs.3 Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun zuständig. b) Die Beschwerdeführenden sind Adressaten des angefochtenen Entscheids. Sie sind als Nachbarn mehr als jedermann betroffen. Die Beschwerdeführenden sind sowohl formell als auch materiell beschwert und haben somit im Sinn von Art. 65 Bst. a VRPG4 ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung des angefochtenen Entscheids. Auf die formund fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Befangenheit