5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte schliesst sich mit Stellungnahme vom 12. November 2015 den Ausführungen der Beschwerdegegnerin an und beantragt, auf den Widerruf des Gesamtentscheides vom 23. November 2011 sei zu verzichten. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen