4. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 3. August 2015 Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragen den Widerruf der Baubewilligung gemäss Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts von Thun vom 23. November 2011 und damit sinngemäss die Aufhebung des Entscheides vom 6. Juli 2015. Sie machen geltend, die zulässige Gebäudehöhe sei massiv überschritten. Die Bauherrschaft habe noch nicht mit den Bauarbeiten begonnen und die Überhöhe könne mit einem angepassten Projekt ohne weiteres vermieden werden.