Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Beschwerdegegnerin wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 ab (VGE 100.2014.76). RA Nr. 110/2015/105 3 3. Mit Entscheid vom 6. Juli 2015 wies das Regierungsstatthalteramt von Thun das Begehren um Widerruf der Baubewilligung vom 23. November 2011 ab. Zudem stellte es fest, dass die Baubewilligung vom 23. November 2011 ab Rechtskraft des Entscheides noch während einem Jahr und elf Tagen ausgeübt werden kann.