Mit Gesamtbauentscheid vom 7. August 2013 erteilte das Regierungsstatthalteramt von Thun die Baubewilligung und wies die unter anderen von den Beschwerdeführenden eingereichte Einsprache ab. Die dagegen von den Beschwerdeführenden eingereichte Beschwerde hiess die BVE am 11. Februar 2014 gut und überwies das mit der Beschwerde gestellte Gesuch auf Widerruf der Baubewilligung vom 23. November 2011 an das Regierungsstatthalteramt von Thun (RA Nr. 110/2013/360). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Beschwerdegegnerin wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 ab (VGE 100.2014.76).