a) Die Verfahrenskosten vor der BVE werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV39). Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie gelten deshalb als unterliegende Partei und haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügungen des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 4. Juni 2015 und der Gemeinde Rapperswil (BE) vom 24. Juni 2015 werden bestätigt.