Aufgrund dieser Erläuterungen steht fest, dass keine vergleichbare Situation vorliegt. Zudem genügt ein einziges Beispiel nicht, um einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend zu machen. Die Beschwerdeführenden können somit aus dem genannten bekannten Einzelfall keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten. Im Übrigen wäre der Grundsatz der Gesetzmässigkeit höher zu gewichten, da die Wahrung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone ein Kernanliegen der Raumplanung ist. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.