werde.37 Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können diesen öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter an gesetzmässiger Rechtsanwendung entgegenstehen.38 c) Das AGR erläutert in seiner Beschwerdevernehmlassung, dass es sich beim Betrieb in Kirchlindach um ein altrechtliches Gewerbe (Pferdebetrieb) handle. Die Führanlage sei deshalb gestützt auf Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43 RPV beurteilt worden. Beim vorliegenden Bauvorhaben handle es sich demgegenüber um ein landwirtschaftliches Gewerbe nach BGBB, welches folglich nach Art. 16abis in Verbindung mit Art. 34b RPV zu beurteilen sei.