Das Gebot rechtsgleicher Behandlung stellt ein verfassungsmässiges Recht dar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, dem Bürger aber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden.