b) Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist in Art. 8 Abs. 1 BV33 festgehalten und gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.34 Er verbietet also die ungleiche Anwendung des Rechts auf vergleichbare Sachverhalte, sofern hierfür keine sachlichen Gründe gegeben sind.35 Das Gebot rechtsgleicher Behandlung stellt ein verfassungsmässiges Recht dar.