Diese könnten aber nachträglich angebracht werden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein altrechtlicher Betrieb eine solche Anlage bauen könne und die Beschwerdeführenden nicht. Zwar handle es sich nicht um die gleichen Gemeinden. In der Landwirtschaftszone sei aber die Verfügung des AGR entscheidrelevant. Die Bauherrschaft dürfe sich darauf verlassen, dass das AGR gleichlautende bzw. mindestens vergleichbare Fachberichte abgebe. Auch auf dem Betrieb in Kirchlindach sei über eine neue Führanlage zu entscheiden gewesen. Das Vorgehen des AGR verstosse gegen das verfassungsmässige Recht auf Gleichbehandlung und sei willkürlich.