a) Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf Gleichbehandlung. In der Gemeinde Kirchlindach sei am 15. Juli 2015 eine vergleichbare Anlage bewilligt worden. Einziger Unterschied zur geplanten Anlage sei, dass jener Betrieb eine altrechtliche Pferdehaltung darstelle. Aus den gleichen Gründen, wie vorliegend die Beschwerdeführenden vorbringen, sei auch dort eine Anlage mit hohen Banden und angemessener Hufschlagüberdachung verlangt worden. Auf die Windschutznetze sei zwar verzichtet worden. Diese könnten aber nachträglich angebracht werden.