Es beschränkt sich somit nicht auf den üblichen Laufbereich von circa 2.1 m bis 2.5 m Breite. Das Vorhaben der Beschwerdeführenden erweist sich somit als umwandet und überdacht. Es widerspricht Art. 34b Abs. 4 Bst. e RPV. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, können diese Mängel nicht mit Bedingungen oder Auflagen geheilt werden. Das Bauvorhaben muss viel mehr grundlegend überarbeitet werden. Insbesondere muss die Überdachung massiv reduziert werden. Aus diesen Gründen hat das AGR zu Recht die Anerkennung der Zonenkonformität verneint und die Gemeinde hat infolgedessen korrekterweise den Bauabschlag erteilt. 6. Gleichbehandlung