als überwiegend offene Anlage in Erscheinung. Sie weicht auch deutlich vom in der Wegleitung "Pferd und Raumplanung" auf S. 11 publizierten, vom Schweizer Nationalgestüt zur Verfügung gestellten Bild einer möglichen Führanlage ab. Den Beschwerdeführenden ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die Überdachung einer Laufbahn in notwendiger Breite bewilligt werden kann und dass das vom AGR als zulässig erachtete Mass von 1.5 m Breite zu klein ist. Das geplante Dach weist aber eine Breite von rund 4.8 m auf. Es beschränkt sich somit nicht auf den üblichen Laufbereich von circa 2.1 m bis 2.5 m Breite.