5 PrSG nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Die Hersteller und Importeure sind zudem verpflichtet, Massnahmen zu treffen, um allfällige Gefahren, die von ihren Produkten ausgehen, auch nach dem Inverkehrbringen zu erkennen, abzuwenden und sie den zuständigen Vollzugsbehörden zu melden (Art. 8 PrSG). Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz erhältlichen Führanlagen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen.