In der Schweiz gibt es zwar noch keine Richtlinie über den sicheren Bau und Unterhalt von Stallungen und Reitsportanlagen.31 Gemäss Art. 3 PrSG32 dürfen Produkte nur in Verkehr gebracht und verkauft werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach den Normen oder dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss gemäss Art. 5 PrSG nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.