Aufgrund der allgemeinen Grundsätze zum Bauen ausserhalb der Bauzone ist davon auszugehen, dass eine handelsübliche, den objektiven Bedürfnissen des Betriebs entsprechend dimensionierte, offene oder hufschlagüberdachte Führanlage erlaubt ist. Gebäudeähnliche Führanlagen sind demgegenüber nicht zulässig. Insbesondere dürfen keine komplett überdachten Führ- oder Logierhallen erstellt werden. Die zulässige Breite der Laufbahnüberdachung ergibt sich aus der aus funktionellen Gründen erforderlichen Breite der Laufbahn. Die lichte Breite zwischen den seitlichen Begrenzungen muss so dimensioniert werden, dass die Pferde beim Richtungswechsel problemlos wenden können.