34b Abs. 4 Bst. e RPV festgehalten, dass eine Umwandung klar unzulässig sei, fachgerechte Banden aber möglich seien. Bezüglich Überdachung wird lediglich erklärt, dass bei Führanlagen eine Überdachung der Laufbahn bewilligt werden könne.27 Sowohl der Wortlaut von Art. 34b Abs. 4 Bst. e RPV als auch die Ausführungen dazu beschränken eine mögliche Überdachung somit klar auf die Laufbahn. Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass Plätze für die Nutzung von Pferden weder überdacht, noch umwandet werden dürfen.28 Die zugelassene Überdachung der Laufbahn stellt somit eine Ausnahme von dieser Regel dar. Eine grosszügigere Überdachung sowie eine Umwandung sind folglich nicht zulässig.