c) Gemäss Art. 34b Abs. 4 Bst. e RPV dürfen Führanlagen weder überdacht noch umwandet werden. Zulässig ist einzig eine Überdachung der Laufbahn. Führanlagen sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten (Art. 34b Abs. 4 Bst. d RPV) und sie müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können (Art. 34b Abs. 4 Bst. h RPV). Im Übrigen gibt es keine konkreten gesetzlichen Bestimmungen bezüglich ihrer Dimensionierung und Ausgestaltung. Was zulässig ist, muss deshalb durch Auslegung ermittelt werden. Im erläuternden Bericht zur Teilrevision der RPV26 ist zu Art. 34b Abs. 4