Zur zulässigen Breite der
Überdachung machte das ARE keine Angaben. Das AGR stützte sich in seiner Verfügung
auf die Beurteilung des ARE zur Ausgestaltung der Anlage und hielt in Bezug auf das
zulässige Mass der Überdachung eine lichte Breite von 1.2 bis 1.5 m für angemessen.
22 Iris Bachmann, Pferdehaltung ausserhalb der Bauzone, a.a.O., S. 152
23 Vgl. dazu etwa: , http://www.schaefer-solarien.de/fuehranlage.html,