Zur zulässigen Breite der Überdachung machte das ARE keine Angaben. Das AGR stützte sich in seiner Verfügung auf die Beurteilung des ARE zur Ausgestaltung der Anlage und hielt in Bezug auf das zulässige Mass der Überdachung eine lichte Breite von 1.2 bis 1.5 m für angemessen. 22 Iris Bachmann, Pferdehaltung ausserhalb der Bauzone, a.a.O., S. 152 23 Vgl. dazu etwa: , http://www.schaefer-solarien.de/fuehranlage.html,